VR Aktuell – Familie und Finanzen

Von Kindergeld bis Grundsicherung

Gut für Familien

Ab 2021 wird das Kindergeld weiter erhöht. Zugleich steigen die Kinderfreibeträge. Beide Maßnahmen sind Teil des Zweiten Familienentlastungsgesetzes, das Familien weiter stärken und Steuerzahler entlasten soll. Ab dem neuen Jahr steigt das Kindergeld um jeweils 15 Euro auf 219 Euro für das erste und zweite Kind, auf 225 Euro für das dritte sowie auf 250 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

Der Kinderfreibetrag pro Elternteil beträgt ab 2021 2.730 Euro. Das sind 144 Euro mehr. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beläuft sich auf 1.464 Euro pro Elternteil.

Grundfreibetrag steigt

Ebenfalls steigen wird ab 2021 der Grundfreibetrag für Erwachsene. Das ist der Betrag, der  als Existenzminimum frei von Besteuerung bleiben muss. Für das Veranlagungsjahr 2021 steigt er von 9.408 Euro auf 9.696 Euro. Ab 2022 beträgt er 9.984 Euro.

Neue Elterngeld- und Elternzeit-Regeln

Mehr Flexibilität und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll ab 2021 das reformierte Elterngeld sicherstellen. Dort wurde der Partnerschaftsbonus neu geregelt. Eltern erhalten ihn, wenn beide parallel in Teilzeit arbeiten. Künftig können Eltern die Bezugsdauer flexibel zwischen zwei und vier Monaten wählen. Bisher galt eine feste Bezugsdauer von vier Monaten. Das heißt: Beide Elternteile mussten mindestens vier Monate parallel in Teilzeit arbeiten. Zudem wird der Stundenkorridor, in dem Eltern neben dem Bezug von Elterngeld arbeiten können, auf 24 bis 32 Stunden erweitert (bisher: 25 bis 30 Stunden).

Eltern von frühgeborenen Kindern bekommen zudem nun bereits früher Unterstützung. Bei Kindern, die sechs Wochen zu früh zur Welt kamen – oder noch früher –, erhalten sie einen
weiteren Monat Basiselterngeld beziehungsweise zwei weitere Monate Elterngeld Plus.

Neues Jahr, neue Rechengrößen

Auch im Jahr 2021 werden die Bezugsgrößen der Sozialversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Sie bilden die Basis für die Berechnung der Beiträge versicherungspflichtiger Selbstständiger oder Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung, für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie des Mindestarbeitsentgelts in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für 2021 erhöht sich die Bezugsgröße in den alten Bundesländern von 3.185 Euro auf 3.290 Euro und in den neuen von 3.010 Euro auf 3.115 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung bestimmt, bis zu welchem Gehalt dort Beiträge gezahlt werden müssen. Sie wird je nach Zweig der Sozialversicherung unterschiedlich festgelegt. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt sie bundeseinheitlich von 4.687,50 Euro auf 4.837,50 Euro pro Monat. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Bürger frei zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung wählen können, steigt auf ein Jahreseinkommen von 64.350 Euro
(2020: 62.550 Euro). Die Grenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt in den alten Bundesländern auf 7.100 Euro im Monat (2020: 6.900 Euro) und in den neuen auf 6.700 Euro monatlich (2020: 6.450 Euro).

Solidaritätszuschlag entfällt für viele

Ab 2021 soll für rund 90 Prozent der Steuerzahler die Belastung mit dem Solidaritätszuschlag wegfallen. Möglich macht dies eine deutliche Anhebung der Freigrenze bezogen auf die zu zahlende Einkommensteuer/Lohnsteuer. Sie steigt auf 16.956 Euro (einzeln veranlagt) beziehungsweise 33.912 Euro (zusammen veranlagt). Alleinstehende bis zu einem Jahresbruttolohn von rund 73.000 Euro müssen so laut Bundesfinanzministerium keinen „Soli“ mehr zahlen. Oberhalb der Freigrenze wird dieser nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz herangeführt. Liegt das jährlich zu versteuernde
Einkommen über 96.409 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 192.818 Euro (Verheiratete), ist er weiterhin in Höhe von 5,5 Prozent fällig.

Grundsicherung: höhere Regelsätze

Stärker als bisher geplant werden auch die Regelsätze für die Grundsicherung und die Sozialhilfe steigen. Alleinstehende Erwachsene erhalten ab dem 1. Januar 2021 monatlich 446 Euro – 14 Euro mehr. Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren sollen 373 Euro erhalten. Das sind 45 Euro mehr. Die Leistungen für die Sechs- bis 13-Jährigen steigen nur geringfügig.