Auch im Jahr 2021 werden die Bezugsgrößen der Sozialversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Sie bilden die Basis für die Berechnung der Beiträge versicherungspflichtiger Selbstständiger oder Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung, für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie des Mindestarbeitsentgelts in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für 2021 erhöht sich die Bezugsgröße in den alten Bundesländern von 3.185 Euro auf 3.290 Euro und in den neuen von 3.010 Euro auf 3.115 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung bestimmt, bis zu welchem Gehalt dort Beiträge gezahlt werden müssen. Sie wird je nach Zweig der Sozialversicherung unterschiedlich festgelegt. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt sie bundeseinheitlich von 4.687,50 Euro auf 4.837,50 Euro pro Monat. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Bürger frei zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung wählen können, steigt auf ein Jahreseinkommen von 64.350 Euro
(2020: 62.550 Euro). Die Grenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt in den alten Bundesländern auf 7.100 Euro im Monat (2020: 6.900 Euro) und in den neuen auf 6.700 Euro monatlich (2020: 6.450 Euro).