Noch vor der Bundestagswahl im Herbst 2021 hatte sich die Bundesregierung auf eine Pflegereform geeinigt: Finanzierung und Versorgungsansprüche werden neu geregelt. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt von 0,25 auf 0,35 Prozent. Zusätzlich beteiligt sich der Bund ab 2022 mit einer Milliarde Euro pro Jahr an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung. Ab September 2022 werden überdies nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Betreuungs- und Pflegekräfte nach Tarif bezahlen oder eine
dieser Höhe entsprechende Entlohnung anbieten.
Die Sachleistungsbezüge für die ambulante Pflege erhöhen sich ab dem 1. Januar 2022 um fünf Prozent. Parallel steigen die Monatsbeträge für die Pflegegrade: Bei Pflegegrad 2 von
689 auf 724 Euro, bei Pflegegrad 3 von 1.298 auf 1.363 Euro, bei Pflegegrad 4 von 1.612 auf 1.693 Euro und bei Pflegegrad 5 von 1.995 auf 2.095 Euro.
Neben den – je nach Pflegegrad – gewährten Leistungen zahlt die Pflegeversicherung bei einer stationären Versorgung im Pflegeheim ab 2022 einen Zuschlag zum pflegebedingten
Eigenanteil. Mit der Dauer der Pflege steigt dieser: fünf Prozent im ersten Jahr, 25 Prozent im zweiten, 45 Prozent im dritten und 70 Prozent in den Folgejahren.